AGB

Die aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

 1. Anwendungsbereich

1.1.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen.

 

1.2.
Es gilt deutsches Recht.

 

1.3.
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 2 bis 12 der AGB.

 

1.4.
Für Lieferungen ohne Einbau (reine Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil II dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

 

1.5.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

1.6.

Der Kunde wird davon informiert, dass der Auftragnehmer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

 

1.7.

Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 Teil I. Allgemeine Bestimmungen für Lieferungen und Leistungen

2. Angebote

 

2.1.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung oder der Ausführung des Auftrages. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

 

2.2.

Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn in unserem Angebot auf sie Bezug genommen wird. 

 

2.3.

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

 

2.4.

Der vereinbarte Werklohn versteht sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – stets ab unserem Lager. Der vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist – zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe. Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen. Dies sind insbesondere Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern usw.. Erhöhen sich einzelne Kostenelemente um mehr als 10 %, sind wir zu entsprechender Anpassung des vereinbarten Werklohns berechtigt. Die Bewilligung eines Rabattes/Skontos bzw. eines Abgebots erfolgt stets unter der Bedingung, dass unsere Forderungen fristgemäß in voller Höhe bezahlt werden.

 

3. Zahlungen

 

3.1.

Wechsel werden nicht angenommen. 

 

3.2.

Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung kann nicht geltend gemacht werden.

 

4. Abschlagszahlung

 

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

 

5. Vergütung

 

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. 

 

6. Liefer- und Leistungszeit

 

6.1.

Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden. 

 

6.2.

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

6.3.

Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt haben.

 

6.4.

Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserer groben Fahrlässigkeit.

 

7. Mängelhaftung


7.1.

Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes bleiben unberührt.

 

7.2.

Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig.

 

7.3.

Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technischphysikalischbedingte Erscheinungen an Gläsern dar:

  • unauffällige optische Erscheinungen
  • farbige Spiegelungen (Interferenzen)
  • optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten
  • Gläsern (Hammerschlag)
  • Verzerrung des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern
  • Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.

Der Auftraggeber erhält mit der Rechnung die Gebrauchsinformation „Bedienungs- & Sicherheitshinweise“, auf die wir - ebenfalls mit unserer Rechnung - ausdrücklich hinweisen. Sie steht zusätzlich auf unserer Website zum Download zur Verfügung. Diese Gebrauchsinformation ist Vertragsbestandteil. Bei Nichteinhaltung dieser Wartungs- und Pflegeanleitungen übernehmen wir für daraus resultierende Mängel keine Haftung.

 

7.4.

Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird. 

 

8. Förmliche Abnahme

 

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, trifft die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

 

9. Eigentumsvorbehalt

 

9.1.

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.

 

9.2.

Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.

 

9.4.

Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.

 

9.5.

Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. 

 

10. Schadenersatz

 

10.1.

Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit, die den Auftraggeber gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll.

Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht vorsätzlichesoder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Weitergehender Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund er entstanden ist, ist ausgeschlossen.

 

10.2.
Pauschalierter Schadensersatz 

Kündigt der Aufraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Aufraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

11. Gerichtsstand

 

Sind die Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.

 Teil II. Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen

12.

Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen. 

 

12.1.

Angebote sind stets freibleibend. Sie sind im Rechtssinne nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung/den Auftrag des Kunden schriftlich annehmen bzw. durch die Ausführung des Auftrages.

 

12.2.

Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers mit einem Transportführer angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen, Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art sind in diesem Fall Sache des Kunden und werden von uns nicht abgeschlossen.

 

12.3.

Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Käufer vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht.

 

12.4.

Verlangt der Käufer nach Anlieferung zusätzliche Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. 

 

12.5.

Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht abgeholt oder ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

12.6.

Mehrkosten, die durch eine vom Käufer zu vertretende Verzögerung der Auslieferung oder Abholung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Käufers. 

 

12.7.

Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.

KONTAKT

 
07 11 / 76 07 66
 

Informationen

Telefonisch erreichen Sie uns am besten

 

Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr

 

Termine bei uns nach Vereinbarung.

FRECH Fenster & Glaserei
Keidelstraße 6
70597 Stuttgart (Degerloch)
07 11 / 76 07 66